Infektionsschutz
Rechtsgrundlage
Belehrung
Im § 34 des Infektionsschutzgesetzes sind u. a. für Schulen
- Besuchsverbote,
- Mitteilungspflichten und
- Aufklärungspflichten
festgelegt.
Dies gilt bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
- ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- bakterielle Ruhr (Shigellose)
- Cholera
- Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
- Diphtherie
- durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
- Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
- infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)
- Keuchhusten (Pertussis)
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)
- Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
- Krätze (Skabies)
- Masern
- Meningokokken-Infektionen
- Mumps
- Pest
- Scharlach oder anderen Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
- Typhus oder Paratyphus
- Windpocken (Varizellen)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Die diesbezügliche Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß dem Vorschlag des ROBERT KOCH INSTITUTES (RKI) ist als Seite 4 der Mitteilung Nr. 1 beigefügt und kann bei Bedarf im Sekretariat abgeholt werden.
Bitte informieren Sie sich und beachten das Besuchsverbot und die Mitteilungspflicht bei den genannten Infektionskrankheiten oder einem entsprechenden Krankheitsverdacht.
Ergänzend bitten wir im Hinblick auf die drohenden Risiken für Schwangere um eine zuverlässige Mitteilung an die Schule bei Erkrankungen an Röteln, Ringelröteln und Influenza (Virusgrippe).