Überschrift als Datensatz
Wahlordnung
gemäß BaySchO
in Anlehnung an § 12 -16 BaySchO in der Fassung vom 01.07.2016.
(3) 1Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.
3Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. 4Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.
(4) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(5) 1Die Wahlversammlung wird vom vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats geleitet. 2Das vorsitzende Mitglied sowie zwei von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand. 3Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, er- stellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.
(6) 1Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 2Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 3Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 4Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. 5Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben; Leiter von Einrichtungen nach Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG erhalten nur einen Stimmzettel. 6Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.
(7) 1Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben. 2Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr Stimmen abgegeben, als Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. 3Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. 4Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.
(9) Ist weder ein vorsitzendes Mitglied des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.
(10) 1Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung bei der Schule anfechten. 2Gegen eine Entscheidung der Schule ist die Aufsichtsbeschwerde zum Ministerialbeauftragten möglich. 3Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Ministerialbeauftragte die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen. 4Der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte; eine Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.
in Anlehnung an § 12 -16 BaySchO in der Fassung vom 01.07.2016.
(3) 1Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.
3Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. 4Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.
(4) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(5) 1Die Wahlversammlung wird vom vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats geleitet. 2Das vorsitzende Mitglied sowie zwei von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand. 3Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, er- stellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.
(6) 1Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. 2Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 3Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 4Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. 5Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben; Leiter von Einrichtungen nach Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG erhalten nur einen Stimmzettel. 6Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.
(7) 1Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben. 2Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr Stimmen abgegeben, als Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. 3Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. 4Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.
(9) Ist weder ein vorsitzendes Mitglied des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.
(10) 1Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung bei der Schule anfechten. 2Gegen eine Entscheidung der Schule ist die Aufsichtsbeschwerde zum Ministerialbeauftragten möglich. 3Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Ministerialbeauftragte die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen. 4Der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte; eine Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen.