Überschrift als Datensatz
Der Elternbeirat in der Schulordnung BaySchO
Auszugsweise finden Sie hier zu Ihrer Information wichtige Bestimmungen zum Elternbeirat aus der BaySchO.
§ 16 – Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
(1) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Elternbeirats. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes, der Auflösung des Elternbeirats oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. 3 Elternbeiratsmitglieder, die kurz vor Schuljahresende auf Grund der Aushändigung von Abschlusszeugnissen an ihre Kinder aus dem Elternbeirat ausscheiden, können bis zur ersten konstituierenden Sitzung des Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr die Aufgaben eines Elternbeiratsmitglieds mit beratender Funktion ohne Stimmrecht wahrnehmen. 4 Endet die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden des Elternbeirats, kann die nächste Sitzung noch von ihr oder ihm geleitet werden.
(4) 1 Eheleute oder Personen, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
§ 15 – Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
(1) Der Elternbeirat wählt jährlich aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Nr. 3 und § 39 Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 16 – Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
(1) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Elternbeirats. 3 Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes, der Auflösung des Elternbeirats oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. 3 Elternbeiratsmitglieder, die kurz vor Schuljahresende auf Grund der Aushändigung von Abschlusszeugnissen an ihre Kinder aus dem Elternbeirat ausscheiden, können bis zur ersten konstituierenden Sitzung des Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr die Aufgaben eines Elternbeiratsmitglieds mit beratender Funktion ohne Stimmrecht wahrnehmen. 4 Endet die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden des Elternbeirats, kann die nächste Sitzung noch von ihr oder ihm geleitet werden.
(4) 1 Eheleute oder Personen, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
§ 15 – Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
(1) Der Elternbeirat wählt jährlich aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie des Aufwandsträgers verlangen. 2 Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Nr. 3 und § 39 Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 14 – Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) Möglichst frühzeitig nach Beginn eines jeden Schuljahres werden so viele Mitglieder des Elternbeirats gewählt, wie zur Erreichung der gemäß Art. 66 Abs. 1 BayEUG zu errechnenden Zahl der Gesamtmitglieder des Elternbeirats erforderlich sind.
(2) 1 Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannten Leiterinnen und Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.
(3) 1 Über Ort und Zeit der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
(4) 1 Die Erziehungsberechtigten können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt.
(1) Möglichst frühzeitig nach Beginn eines jeden Schuljahres werden so viele Mitglieder des Elternbeirats gewählt, wie zur Erreichung der gemäß Art. 66 Abs. 1 BayEUG zu errechnenden Zahl der Gesamtmitglieder des Elternbeirats erforderlich sind.
(2) 1 Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannten Leiterinnen und Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2 Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.
(3) 1 Über Ort und Zeit der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
(4) 1 Die Erziehungsberechtigten können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt.