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Der Elternbeirat im Schulgesetz BayEUG

Auszugsweise finden Sie hier zu Ihrer Information die aus unserer Sicht wichtigsten Bestimmungen zur Bedeutung und zu den Aufgaben des Elternbeirates gem. Art. 65 Abs. 1 BayEUG.
1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule.
2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, 
  2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
  3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
  5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), …,
  6. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
  7. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,….

Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung FOBOSO vorgesehen ist.

Den vollständigen Text des BayEUG finden Sie