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Der Elternbeirat im Schulgesetz BayEUG
Auszugsweise finden Sie hier zu Ihrer Information die aus unserer Sicht wichtigsten Bestimmungen zur Bedeutung und zu den Aufgaben des Elternbeirates gem. Art. 65 Abs. 1 BayEUG.
1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule.
2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule.
2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
- den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), …,
- im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,….
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung FOBOSO vorgesehen ist.